Vorbemerkungen
An dieser Stelle können keine rechtsverbindlichen Auskünfte zu (steuerlichen) Fragestellungen abgegeben werden. Rechtsverbindliche Auskünfte sollten Sie beispielweise bei Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt einholen.
Bei Fragestellungen zu Renten,- oder Krankenversicherungen oder im sonstigen sozialrechtlichen Bereich im Zusammenhang mit einer Windparkbeteiligung empfehlen wir ebenfalls die Hinzuziehung einer Fachberatung.
1) Was ist ein Kommanditist?
Ein Kommanditist ist ein Gesellschafter bzw. Anteilseigener einer Kommanditgesellschaft (KG). Er haftet nur mit seiner Einlage und wird deshalb auch Teilhafter genannt.
2) Welche Punkte muss ich zunächst bei einem Beteiligungsinteresse beachten?
- Beteiligte Personen müssen zum Zeitpunkt des Beitritts volljährig sein
- Eine Beteiligung kann immer nur auf eine Person erfolgen (eine Beteiligung als z. B. Eheleute/Familie ist nicht möglich, in dem Fall sind mehrere Interessensbekundungen abzugeben).
- Eine Beteiligung ist ab 1.000 € möglich, höhere Beträge müssen durch 1.000,- € teilbar sein (es wird Höchstgrenzen geben, diese können aber erst in der Zuteilungsphase festgelegt werden).
- Die Abwicklung der Beteiligung nach dem Start der Einwerbephase und die spätere Verwaltung der Anleger erfolgen digital über dieses Online-/Internetportal. Sollte es hierbei zu Störungen/Problemen kommen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
- Die hier angegebenen Daten müssen mit Ihrem Personalausweis übereinstimmen: Wohnsitzangabe, Schreibweise des Vornamens (Heinz vs. Heinrich), etc.
- Dafür benötigt jede beteiligte Person eine eigene, aktuelle, private (bitte keine dienstliche) E-Mail-Adresse.
- Unsere Kommunikation an Sie erfolgt ausschließlich über diese von Ihnen eingegebene E-Mail-Adresse.
- Bitte achten Sie immer auf ein funktionsfähiges E-Mail-Konto und dessen regelmäßigen Abruf und schauen ggf. in den Spam-Ordner.
3) Ich habe bereits vor geraumer Zeit mein unverbindliches Interesse über die Internetseite des Windparks bekundet. Muss ich mich nochmal registrieren?
Ja - unbedingt, nur so können Sie Ihr - jetzt verbindliches - Beteiligungsgebot abgeben.
4) Welche einmaligen Kosten entstehen mir durch die Beteiligung?
Es entstehen Kosten für die notarielle Beglaubigung der Handelsregistervollmacht. Sofern der Anleger eine steuerliche oder sonstige Beratung zur Entscheidung über eine Beteiligung, z. B. bei seinem Steuerberater in Anspruch nimmt, können ihm dafür Kosten für entstehen. Solche Kosten können als sog. Sonderbetriebsausgaben steuerlich gelten gemacht werden.
5) Was kostet die Beglaubigung der Handelsregistervollmacht?
Die Kosten liegen ungefähr bei ca. 50 €.
6) Welche laufenden Kosten entstehen mir durch eine Beteiligung?
Sofern kein Steuerberater beauftrag wird, entstehen im Normalfall keine laufenden jährlichen Kosten durch die Beteiligung. (siehe auch Frage: Benötige ich einen Steuerberater?)
7) Welche Kosten kann ich steuerlich geltend machen?
Alle Kosten, die in einem direkten Zusammenhang mit der Beteiligung entstehen, können als sogenannte Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden. Beispielsweise können die einmaligen Kosten der Beglaubigung der Handelsregistervollmacht und die Kosten eines (Steuer-)Beraters als Ausgaben berücksichtigt werden.
Sofern die Beteiligung finanziert wurde, können jährliche Zinsen, ein Disagio und Bearbeitungsgebühren als Ausgaben berücksichtigt werden. Der Ausgabenabzug muss durch die Gesellschaft an das Finanzamt gemeldet werden. Sie werden zu gegebener Zeit automatisch aufgefordert die schriftlichen Nachweise im Onlineportal zu hinterlegen. Pauschalen oder Eigenkosten können nicht angesetzt werden.
Alle eingereichten Ausgaben müssen durch entsprechende Unterlagen belegt werden. Pauschale Kosten für z. B. Telefon- und Internetnutzung, Fahrtkosten, Büro etc. können u. a. aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht von der Gesellschaft berücksichtigt werden.
8) Benötige ich einen Steuerberater, wenn ich mich beteilige?
Nicht zwingend. Sie erhalten von der Gesellschaft jährlich eine Steuermitteilung über Ihre Einkünfte aus dem Windpark. Diese Steuermitteilung enthält in der Regel ähnlich wie eine Banksteuerbescheinigung Angaben darüber, in welchen Anlagen/Zeilen/Feldern der Steuererklärung Sie die Werte eintragen müssen. Zudem wird das Finanzamt die steuerlichen Einkünfte von Amts wegen im Steuerbescheid berücksichtigen. Dies bedeutet, dass bei Erlass des Steuerbescheides für den Windpark automatisch die steuerlich relevanten Werte für die Einkommensteuer der Gesellschafter (Kommanditisten) weitergeleitet und bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Daher wird vom Grundsatz her kein Steuerberater für die Erstellung der Einkommensteuererklärung benötigt.
9) Welche Werte muss ich versteuern?
Die ausgezahlten Beträge enthalten neben einem Gewinnanteil auch eine Kapitalrückzahlung. Daher ist NICHT die Auszahlung zu versteuern, sondern nur der Anteil am Ergebnis der Gesellschaft. Dieser Wert ergibt sich aus der jährlichen Steuermitteilung der Gesellschaft. Er weicht in der Regel von dem ausgezahlten Betrag ab.
10) Gibt es eine Anrechnung der Gewerbesteuer und welche Auswirkung hat die für mich?
Im Kapitel 4 des Prospektes (Seite 26/27) werden die geplanten steuerlichen Ergebniszuweisungen in % bezogen auf die Gesamteinlage aufgeführt. Es ist zu berücksichtigten, dass der Gesellschafter (Kommanditisten) bei Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen die von der Gesellschaft gezahlte Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer anteilig anrechnen lassen kann (§35 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Bei Vorliegen der Voraussetzungen mindert die Gewerbesteueranrechnung die Einkommensteuerzahllast.
Einfach gesagt wird die durch den Windpark gezahlte Gewerbesteuer i.d.R. im Rahmen der Einkommensteuer teilweise quasi wie eine Einkommensteuervorauszahlung für den Gesellschafter angerechnet und hat somit zusätzlich positive Auswirkungen.
Die Angaben für die Berücksichtigung der möglichen Gewerbesteueranrechnung finden Sie auf der jährlichen Steuermitteilung
11) Ab wann muss ich als Gesellschafter Steuern für meinen Ergebnisanteil zahlen?
Nach dem Stand der Planungen ab dem ersten Jahr der Beteiligung - also erstmalig - für das Geschäftsjahr 2021.
12) Mit welchen steuerlichen Anfangsverlusten kann ich rechnen?
Nach der prognostizierten Ertragslage (Seite 26/27 im Beteiligungsprospekt) fallen keine Anfangsverluste für den Gesellschafter (Kommanditist) an.
13) Wie erfolgt die steuerliche Gleichstellung aller Gesellschafter unabhängig vom Zeitpunkt ihres Beitritts?
Der Zeitpunkt des Beitritts soll zu keinem Vor- oder Nachteil für einzelne Kommanditisten führen. Deshalb werden die aufgelaufenen Ergebnisse nach dem Beitritt der neuen Gesellschafter so auf den Kapitalkonten verbucht, dass sie immer im selben Verhältnis zu einander stehen (detaillierte Infos im Gesellschaftsvertrag).
14) Muss ich meine Steuererklärung elektronisch abgeben?
Die Gesellschafter (Kommanditisten) erzielen aus der Windparkbeteiligung sogenannte gewerbliche Einkünfte. Hierdurch sind sie verpflichtet, dass die Einkommensteuererklärung mittels amtlich vorgeschriebenen Datensatz beim Finanzamt eingereicht wird.
15) Kann ich eine 5.000 €-Beteiligung später auf meine zwei im Ort wohnenden Kinder übertragen?
Ja, der Mindestanteil je Kind muss dabei 1.000 € betragen. Zum Beispiel: Kind 1: 2.000 € Anteil, Kind 2: 3.000 € Anteil.
16) Wie kann ich sonst noch meine Anteile übertragen/kündigen/verkaufen?
Eine Kündigung ist aufgrund der Vorgaben der finanzierenden Banken frühestens auf den 31.12.2035, mit einer Frist von 12 Monaten, möglich. Eine Übertragung oder Verkauf ist immer mit Wirkung zum 1.1. des Folgejahres möglich. Hierzu muss die persönlich haftende Gesellschafterin vorher zustimmen. Weitere wichtige Informationen dazu finden Sie im Kapitel 12 des Prospektes, u. a. § 13 des Gesellschaftsvertrages.
Anmerkung: Bei einer unentgeltlichen Übertragung wird in der Regel vom Finanzamt eine steuerliche Bewertung der Gesellschaft angefordert werden. Die Kosten für diese Bewertung sind vom Schenker/Beschenkten/Erben zu tragen.
17) Ist im Jahr 2037 die gesamte Einlage zurückgezahlt?
In den prognostizieren laufenden Auszahlungen ist auch die teilweise Rückzahlung der Einlage inbegriffen. Deshalb erfolgt am Ende der Laufzeit keine endfällige Rückzahlung der Einlage mehr.
18) Die Planung endet mit dem 31.12.2037. Was passiert mit den Windenergieanlagen nach Ende der Planungszeit?
Die gesamte Planung ist darauf ausgerichtet, dass die Anlagen Ende 2037 zurückgebaut werden. Sofern es rechtlich und technisch möglich ist einen wirtschaftlicher Betrieb des Windparks nach dem 31.12.2037 durchzuführen (z.B. kostendeckende Vermarktung der Stromerlöse), würden die Anlagen weiterbetrieben werden und die Gesellschafter würden weiterhin an den Erträgen bis zur vollständigen Liquidation der Bürgerwind-Gesellschaft partizipieren.